Konformitätserklärung
Eine Konformitätserklärung ist für alle harmonisierten Produkte zu erstellen und der technischen Dokumentation beizufügen. Auf Anforderung der Marktaufsicht ist sie vorzulegen.
Nur die Maschinenrichtlinie fordert die Herausgabe der Konformitätserklärung mit der Lieferung der Maschine.
Angaben in der konformitätserklärung
- Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers,
- Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen,
- Beschreibung und Identifizierung der Maschine,
- einen Satz, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass die Maschine allen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht,
- ggf. Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die das in Anhang IX genannte EG-Baumusterprüfverfahren durchgeführt hat, sowie die Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung,
- ggf. Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die das in Anhang X genannte umfassende Qualitätssicherungssystem genehmigt hat,
- ggf. die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen nach Artikel 7 Absatz 2,
- ggf. die Fundstellen der angewandten sonstigen technischen Normen und Spezifikationen,
- Ort und Datum der Erklärung,
- Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist sowie dessen Unterschrift.